Aufgrund einiger Nachfragen aus der Bevölkerung hat Ratsfrau Bärbel Sauer (Soziale Liste) in Sachen der geplanten Container-Unterkunft für Geflüchtete an der Straße „Auf dem Takenkamp“ in Bocholt-Biemenhorst in der Ratssitzung am 30. August nochmal einige Fragen zum Standort und zur Einigungsmöglichkeit an den Bürgermeister gestellt. Die Fragen und Antworten sind nachfolgend aufgeführt.
Frage 1: Gibt es außerhalb des „Takenkamps“ im Stadtteil Biemenhorst eine Alternativ-Möglichkeit für die Unterbringung der 250 Geflüchteten?
Antwort: Eine Alternativmöglichkeit für die benannte Unterbringung ist aus Sicht der Stadt Bocholt im Stadtteil Biemenhorst nicht vorhanden.
Zudem ist zu beachten, dass am Standort „Auf dem Takenkamp“ eine temporäre Unterbringung höchstens bis zum Ablauf des Jahres 2027 vorgesehen ist und die Fläche danach für Wohnbebauung genutzt werden soll.
Frage 2: Gibt es außerhalb des „Takenkamps“ im Raum Bocholt Alternativ-Möglichkeiten für die Unterbringung der 250 Geflüchteten?
Antwort: Aus Sicht der Stadt Bocholt bestehen zum bisher avisierten Standort durchaus Alternativmöglichkeiten in vergleichbarer Größenordnung. Diese sind aber bisher im direkten Vergleich aus diversen Gründen nicht oder nur nachrangig in Betracht gezogen worden.
Die Entscheidung für die Fläche auf dem Takenkamp wurde insbesondere aufgrund folgender Grundlagen getroffen:
– Verfügbarkeit der Fläche / Eigentum der Stadt Bocholt
– Größe, Zuschnitt und Erreichbarkeit der Fläche
– Keine bisher entgegenstehende Nutzung oder Planung
– planungsrechtliche Zulässigkeit
– Verträglichkeit in Bezug auf die Verteilung von Geflüchteten im Stadtgebiet
Innerhalb dieser Kriterien kamen in unserer Betrachtung auch weitere vergleichbare Flächen für die Nutzung als Standort der Flüchtlingsunterbringung in Betracht.
Dies waren beispielsweise eine Fläche im Norden (sog. „Dreiecksfläche“ Alfstraße/Markgrafenstraße), eine Fläche im Osten (Heutingsweg), eine Fläche im Westen (intensivere Nutzung Stadion am Kaisergarten).
Frage 2.1: Wenn ja, wo genau?
Antwort:
s.o.
Frage 2.2: Wenn nein, könnten in Bocholt dann keine weiteren Geflüchteten aufgenommen werden?
Antwort: Dies ist rechtlich nicht möglich. Die Zuweisungen würde auch im Falle der Nicht-Nutzung der Fläche auf dem Takenkamp nicht ausgesetzt oder geringer. Vielmehr würde es aus Sicht der Stadt Bocholt jedoch deutlich schwieriger, aufwendiger und teurer eine Unterbringung zu gewährleisten.
Entsprechend dem Betreuungskonzept erfolgt die Unterbringung in drei Wohnstufen. Dies sind das betreute Erstwohnen (Stufe 1), das betreute Außenwohnen (Stufe 2) und das verfestigte Wohnen (Stufe 3). Weitere Unterkünfte bzw. Wohnstufen gibt es nicht.
Zur Erstunterbringung stehen derzeit weiterhin die Unterkünfte Yupidu mit 160 Plätzen und die Sporthalle der Overbergschule mit 50 Plätzen zur Verfügung. Zum Yupidu sei angemerkt, dass der geschlossene Vertrag zum 31.12.2024 ausläuft. Eine Unterbringung kann unter Berücksichtigung erforderlicher Rückbauarbeiten nur bis Ende Oktober 2024 erfolgen.
Entwicklungsmöglichkeiten weiterer Standorte, insbesondere die Anmietung leerstehender Gebäude befinden sich dauerhaft in Prüfung. In die Betrachtung fließen u.a. Wirtschaftlichkeitsaspekte, Brandschutzbelange und der erzielbare Nutzen im Verhältnis zum gegenüberstehendem Aufwand ein. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre zu Fluchtbewegungen wird die Stadt Bocholt die Kapazitäten für die Versorgung Geflüchteter erweitern müssen, um nachhaltig gut aufgestellt zu sein, bei Schwankungen handlungsfähig zu bleiben und um kostenintensive Alternativen (z.B. Hotelunterbringung, Anmietung von privatem Wohnraum) sowie den Rückgriff auf Sport- und Festhallen bei kurzfristiger Handlungsnotwendigkeit zu vermeiden.
Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, Geflüchtete aufzunehmen, sodass diesbezüglich wenig Handlungsspielraum besteht.
Langfristig strebt die Verwaltung möglichst eine Gleichverteilung innerhalb des Stadtgebietes in festen Wohnbauten an. Die Entwicklung bedarf jedoch eines längeren Prozesses. Kriterien für die Identifikation eines Standortes sind dabei u.a. Planungsrecht, Eigentumsverhältnisse, Integrationsmöglichkeiten, infrastrukturelle Anbindung.
Frage 3: Besteht aus Sicht der Verwaltung eine Einigungsmöglichkeit mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids?
Antwort: Das Bürgerbegehren durchläuft mehrere Verfahrensschritte, ehe es zu einem Bürgerentscheid kommt. Sofern die Stadtverordnetenversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, muss die Stadtverordnetenversammlung politisch entscheiden, ob dem Bürgerbegehren entsprochen wird oder ob diesem nicht entsprochen wird.
Sofern diesem nicht entsprochen wird, folgt ein Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Ein Entsprechen i.S.d. § 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW ist nicht anzunehmen, wenn der Rat die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme einschränkt und damit verändert.
Rechtlich gesehen, kann daher eine Einigung erzielt werden, sofern die Stadtverordnetenversammlung sich dem Bürgerbegehren anschließt. Verwaltungsseitig kann nicht eingeschätzt werden, ob eine Einigungsmöglichkeit mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens besteht.
Aufgrund der spezifischen Fragestellung und der Tatsache, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens entscheiden, ob sie im Falle, dass die Stadtverordnetenversammlung sich nicht ihrem Begehren anschließt, einen Bürgerentscheid durchführen wollen, liegt diese Option bei den Initiatoren.
Frage: 3.1 Wenn ja, wie könnte diese genau aussehen?
Antwort:
s.o.
Frage 3.2: Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
s.o.
Frage 3.3: Gab es bisher mit den Initiatoren darüber Gespräche?
Antwort:
s.o.